Gutscheine zurückgeben – ist das möglich?

Immer wieder landen Geschenkgutscheine unter dem Weihnachtsbaum oder werden zum Geburtstag verschenkt. Doch nicht alle Beschenkten freuen sich über diese Aufmerksamkeit – wer den Gutschein dann in der Lade verstaut und ihn erst dann wieder findet, nachdem die Frist abgelaufen ist, sollte ihn dennoch nicht entsorgen.

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Aus rechtlicher Sicht

In der Regel ist ein Gutschein drei Jahre lang gültig. Dies deshalb, weil zivilrechtliche Ansprüche erst nach drei Jahren verjähren (§§ 195 und 199). Das heißt, die Lage kann bei Gutscheinen gar nicht anders aussehen oder interpretiert werden, weil ein Gutschein auf Grundlage des Kaufvertrages oder auch des Dienstvertrages entstanden ist. Wird der Gutschein nicht von Seiten des Ladens befristet, so gilt die gesetzliche Regelung – die Gültigkeit beträgt also drei Jahre. Dabei ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist mit dem Jahresende beginnt, in dem der Anspruch – also der Erwerb des Gutscheins – entstanden ist. Befristet das Unternehmen die Gültigkeit, so kann es sein, dass der Gutschein nur ein Jahr oder zwei Jahre gültig ist. Es darf aber nicht sein, dass die Gültigkeit kürzer als ein Jahr ist – dazu gibt es auch ein Urteil des Oberlandesgerichtes München (Az.: 29 U 393/07).

Die einzige Ausnahme: Es handelt sich um einen Gutschein für eine Musical-, Theater- oder auch Opernvorstellung, wobei schon im Vorfeld bekannt ist, in welchem Zeitraum das Stück aufgeführt wird. Läuft ein Theaterstück ab 2. März 2018 und wird mit 19. Mai 2018 abgesetzt, so ist der Gutschein nur bis zur letzten Vorstellung des Stücks gültig. Zu beachten ist, dass Gutscheine nur gegen Dienstleistungen oder Waren eingelöst werden dürfen. Barauszahlungen sind nicht möglich. Schlussendlich war der Gutschein bei Abschluss des Vertrages für die Einlösung gegen Dienstleistungen oder Waren gedacht – eine Andersbehandlung ist daher nicht möglich. Die einzige Ausnahme: Der Gutschein wurde für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung gekauft, die es nicht mehr gibt – in diesem Fall kann eine Barauszahlung erfolgen, sofern der Gutscheinbesitzer keine Alternative findet.

Hat der Kunde einen Anspruch auf die Auszahlung des Restbetrages?

Zu beachten ist, dass ein Gutscheinbesitzer keinen Anspruch auf die Auszahlung des noch vorhandenen Restbetrages hat – wer also einen Wellnessgutschein geschenkt bekommen hat und statt einer Spa-Behandlung sein Geld zurück möchte, muss auf die Kulanz des Ausstellers hoffen.

Bei Waren verhält es sich ein wenig anders: Befindet sich der Wert der Ware unter dem Wert des Gutscheins, so erhält der Gutscheinbesitzer einen neuen Gutschein mit dem Restbetrag. Im Normalfall wird der Betrag jedoch ausbezahlt, wenn der Warenwert mehr als 50 Prozent des Gutscheins ausmacht – jedoch ist der Verkäufer nicht verpflichtet, sondern kann auch einen Gutschein ausstellen, wenn der Wert im Centbereich liegt.

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Was passiert, wenn der Gutschein älter als drei Jahre ist?

Handelt es sich um einen unbefristeten Gutschein, der bereits vor drei Jahren ausgestellt wurde, so ist dieser abgelaufen. Der Händler muss den Gutschein einerseits nicht mehr einlösen und andererseits auch kein Geld zurückzahlen. In vielen Fällen zeigen sich die Händler jedoch kulant, sodass der Geldwert ausbezahlt wird. Hier hat der Händler jedoch das Recht, 10 bis 25 Prozent des Gutscheinwerts abzuziehen.

Welche Regeln gelten für Gutscheine, die online gekauft wurden?

Gutscheine, die online erworben wurden, können nach dem Fernabsatzvertrag widerrufen werden – das Recht auf Widerruf gilt für 14 Tage nach dem Kauf des Gutscheins. In weiterer Folge kommt es zur Erstattung des gesamten Gutscheinbetrages. Auch Online-Gutscheine sind in der Regel drei Jahre gültig; auf der Seite des Anbieters finden sich jedoch die Konditionen, wenn man sicher gehen will, dass der Gutschein nicht befristet ist.

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