
Wer seinen Leasingvertrag kündigen möchte, der wird relativ schnell feststellen, dass die Möglichkeiten begrenzt sind. Handelt es sich um einen Vertrag mit einer Grundmietzeit, so kann dieser nur dann gekündigt werden, sofern Gründe vorliegen, die ein sogenanntes außerordentliches Kündigungsrecht rechtfertigen.
Eine Alternative zur Kündigung stellt der Aufhebungsvertrag dar. Der Leasingnehmer leistet eine Abstandszahlung, sodass der Leasinggeber für den entstandenen Investitionsaufwand entschädigt wird. Eine sparsamere Option ist die Weitergabe des Vertrags an Dritte – in diesem Fall ist keine Abstandszahlung zu leisten. Mittlerweile gibt es einige Portale, auf denen man sein Fahrzeug inserieren kann. Zu beachten ist, dass die Kündigung des Leasingvertrages nur schriftlich erfolgen kann; auf der Kündigung muss sich zudem die Unterschrift des Leasingnehmers befinden.
Wann kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?
In der Regel ist eine vorzeitige Kündigung des Leasingvertrages nicht möglich. Schlussendlich befindet sich in dem Vertrag nämlich eine Klausel, sodass eine Kündigung vor Ablauf des Vertrages unwirksam ist. Dies deshalb, weil die monatlichen Raten auf Basis der Laufzeit ermittelt und in weiterer Folge von beiden Vertragspartnern als für in Ordnung befunden wurden. Jedoch gibt es Ausnahmen – handelt es sich um ein KFZ-Leasing, so kann der Leasingnehmer den Vertrag kündigen, sofern ein unerheblicher Schaden oder ein Totalschaden vorliegt oder das Fahrzeug gestohlen wurde.
Wird das Fahrzeug gefunden, so greift diese Kündigungsmöglichkeit jedoch nicht; auch dann, wenn die Reparatur dazu führen würde, dass es zu keinen Restmängeln kommt, kann der Vertrag nicht von Seiten des Leasingnehmers gekündigt werden. In diesem Fall erlischt das Sonderkündigungsrecht und der Vertrag wird bis zum regulären Laufzeitende fortgesetzt. Stirbt der Leasingnehmer vor dem Ende der Vertragslaufzeit, so können die Erben den Vertrag kündigen – zu beachten ist die einmonatige Kündigungsfrist (§ 580 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Auch der Leasinggeber kann den Vertrag vor dem Laufzeitende auflösen
Jedoch kann der Leasingvertrag nicht nur von Seiten des Leasingnehmers vorzeitig beendet werden – auch der Leasinggeber kann den Vertrag vor dem Ende der Laufzeit kündigen. So etwa mittels fristloser Kündigung. Auch diese Kündigungsmöglichkeit wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Eine friste Kündigung ist von Seiten des Leasinggebers dann auszusprechen, wenn die Rechte gefährdet oder bedeutend verletzt werden – so etwa, wenn der Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug nicht sach- oder fachgerecht verwendet. Werden im Zuge des Vertragsabschlusses etwa Tatsachen verschwiegen, so ist ebenfalls eine fristlose Kündigung möglich.
Auch dann, wenn der Leasingnehmer keine Zahlungen mehr leistet, kann der bestehende Vertrag von Seiten des Leasinggebers gekündigt werden. In der Regel besteht das Recht auf fristlose Kündigung dann, wenn der Leasingnehmer mit zwei Raten in Verzug ist. Handelt es sich um ein Verbraucherleasing, so sind die Möglichkeiten für die fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug jedoch erheblich eingeschränkt. Auch wenn der Leasinggeber den Vertrag vorzeitig beenden kann, sofern der Leasingnehmer mit zwei Raten in Verzug ist, so muss dem Leasingnehmer jedoch eine zweiwöchige Frist eingeräumt werden, um den gesamten Rückstand tilgen zu können. Erst dann, wenn der Leasinggeber schriftlich benachrichtigt wurde und die zweiwöchige Frist abgelaufen ist, kann der Vertrag vorzeitig beendet werden.

Nicht immer muss der Vertrag gekündigt werden
Will der Leasingnehmer den Vertrag kündigen, so gibt es mitunter aber auch eine weitere Option, die keinesfalls außer Acht gelassen sollte – er kann seinen Vertrag nämlich auch abgeben, sodass ein Dritter zum Leasingnehmer wird. Tritt dieser in den bestehenden Vertrag ein, bezahlt die monatlichen Raten und nutzt das Fahrzeug, so wird er automatisch zum Leasingnehmer. Jedoch muss diesem Vorgang von Seiten der beteiligten Bank und der Leasinggesellschaft zugestimmt werden; in der Regel sprechen sich die Leasingnehmer aber nicht gegen einen Wechsel aus. Im Internet gibt es einige Wechselbörsen, sodass aktiv nach Dritten gesucht werden kann, die den Leasingvertrag übernehmen können. Zu beachten ist, dass eine Abstandszahlung entfällt, da es zu keiner vorzeitigen Beendigung des Vertrags kommt, sondern nur zum Wechsel des Leasingnehmers. Für die Leasinggesellschaft spielt das in keine Rolle – schlussendlich werden die Raten weiterhin bezahlt.