Bausparvertrag kündigen


Einen Bausparvertrag kündigen ist in Deutschland jederzeit möglich, allerdings sollten Sie dabei einige wichtige Punkte beachten. Der Bausparvertrag funktioniert nach dem Kollektivprinzip: Sparer zahlen gemeinsam in einen Topf ein, aus dem Darlehen vergeben werden. Bei Vertragsabschluss legen Sie eine Bausparsumme fest und sparen in der Regel zwischen 30 und 50 Prozent davon über eine Laufzeit von sieben bis zehn Jahren an. Häufige Gründe für eine vorzeitige Kündigung sind veränderte Lebensumstände, ein weggefallener Immobilienwunsch oder der Wechsel zu einer besser verzinsten Anlageform. Beachten Sie, dass bei einer vorzeitigen Kündigung staatliche Förderungen wie die Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage unter Umständen zurückgezahlt werden müssen. Auch können je nach Bausparkasse Gebühren anfallen, die Ihr angespartes Guthaben schmälern. Prüfen Sie daher vor der Kündigung Ihre Vertragsbedingungen sorgfältig. Über sepastop.eu können Sie Ihr Kündigungsschreiben schnell und unkompliziert erstellen und direkt an Ihre Bausparkasse senden.

Wie bausparvertrag kündigen?

Allgemeine Kündigungsbedingungen

Ordentliche Kündigung des Bausparvertrags

  • Ein Bausparvertrag kann während der Ansparphase jederzeit ordentlich gekündigt werden.
  • Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate, einige Bausparkassen sehen jedoch sechs Monate vor. Prüfen Sie die genauen Bedingungen in Ihren Vertragsunterlagen.
  • Nach wirksamer Kündigung wird das angesparte Bausparguthaben abzüglich eventueller Gebühren (z. B. Abschlussgebühr) ausgezahlt.
  • Mit der Kündigung erlischt automatisch der Anspruch auf das Bauspardarlehen.
Vorzeitige Kündigung und Folgen für staatliche Förderungen
  • Wer seinen Bausparvertrag vor Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren kündigt, muss erhaltene Wohnungsbauprämien und Arbeitnehmersparzulagen in der Regel zurückzahlen.
  • Vermögenswirksame Leistungen (VL) unterliegen ebenfalls einer Sperrfrist. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, kann der Arbeitgeberzuschuss entfallen.
  • Einige Bausparkassen erheben bei vorzeitiger Kündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung oder behalten einen Teil der Abschlussgebühr ein.
Außerordentliche Kündigung
  • Im Todesfall des Bausparers können die Erben den Vertrag außerordentlich und fristlos kündigen. Hierfür ist in der Regel eine Sterbeurkunde vorzulegen.
  • In bestimmten Härtefällen (z. B. Arbeitslosigkeit, Insolvenz) kann eine außerordentliche Kündigung ebenfalls möglich sein. Die Bausparkasse entscheidet hier im Einzelfall.
Widerrufsrecht
  • Innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss können Sie den Bausparvertrag widerrufen. Dies gilt insbesondere bei Online- oder Fernabsatzverträgen.
  • Bei einem Widerruf wird die bereits gezahlte Abschlussgebühr vollständig erstattet.
Formvorschriften und praktische Tipps
  • Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Eine mündliche oder telefonische Kündigung ist nicht wirksam.
  • Bei Gemeinschaftsverträgen müssen alle Vertragsinhaber die Kündigung unterschreiben.
  • Geben Sie in Ihrem Kündigungsschreiben unbedingt Ihre Vertragsnummer und Ihre Bankverbindung für die Auszahlung des Guthabens an.
  • Der Versand per Einschreiben wird dringend empfohlen, um den Zugang der Kündigung nachweisen zu können.
  • Über Sepastop können Sie Ihr Kündigungsschreiben direkt erstellen und sicher versenden lassen.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Kündigung per Einschreiben zu versenden. Mit dem Zahlungsbeleg und der Sendungsverfolgungsnummer haben Sie einen rechtsgültigen Versand- und Empfangsnachweis. Das Unternehmen kann die Kündigung dann nicht anfechten.

Anna-Barbara Schmidt

Anna-Barbara Schmidt Forschung/Research

Anna-Barbara Schmidt ist für das Research in Deutschland und Österreich zuständig. Sie sucht die beliebtesten Abonnements und vertieft sich in die dazugehörigen Kündigungsbedingungen. Diese erklärt sie dann gern in verständlicher Sprache.

Die Informationen auf unserer Website haben allgemeinen Charakter. Sie wurden nicht persönlichen oder besonderen Umstände angepasst und können nicht als persönliche, professionelle oder rechtliche Beratung aufgefasst werden.

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