Energieversorger-Vertrag kündigen
Energieversorger kündigen ist in Deutschland einfacher, als viele denken - vorausgesetzt, Sie kennen Ihre Rechte und die geltenden Fristen. Ob Strom, Gas oder Fernwärme: Es gibt zahlreiche Gründe, den bestehenden Vertrag zu beenden. Häufige Anlässe sind ein Umzug ins Ausland, eine Preiserhöhung durch den Anbieter oder der Wechsel zu einem günstigeren Energieversorger. Seit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) profitieren Verbraucher in Deutschland von verkürzten Kündigungsfristen und einem Sonderkündigungsrecht bei Preisanpassungen. Gerade bei Grundversorgungsverträgen ist die Kündigung mit nur zwei Wochen Frist besonders unkompliziert. Bei Sonderverträgen mit Mindestlaufzeit sollten Sie dagegen genau auf das Vertragsende und die Kündigungsfrist achten, um eine automatische Verlängerung zu vermeiden. Über sepastop.eu können Sie die Kündigung bei Ihrem Energieversorger schnell und rechtssicher auf den Weg bringen. Weiter unten finden Sie die wichtigsten Kündigungsbedingungen für Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge im Überblick.
Wie Energieversorger-Vertrag kündigen?
Allgemeine Kündigungsbedingungen
Stromverträge kündigen
- Bei einem Grundversorgungsvertrag beträgt die Kündigungsfrist laut § 20 StromGVV nur zwei Wochen. Eine Mindestlaufzeit gibt es nicht.
- Bei Sonderverträgen (z. B. über Vergleichsportale abgeschlossen) gelten individuelle Laufzeiten. Seit März 2022 darf die Erstlaufzeit maximal 24 Monate betragen, die automatische Verlängerung ist auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat begrenzt.
- Bei einem Umzug können Sie Ihren Stromvertrag in der Regel zum Auszugsdatum kündigen, sofern der Anbieter am neuen Wohnort nicht liefern kann.
- Für Gasverträge in der Grundversorgung gilt ebenfalls eine Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 20 GasGVV).
- Sonderverträge unterliegen denselben gesetzlichen Regelungen wie Stromverträge hinsichtlich Laufzeit und Verlängerung.
- Auch hier gilt: Teilen Sie bei der Kündigung unbedingt den aktuellen Zählerstand mit, damit die Schlussrechnung korrekt erstellt werden kann.
- Fernwärme nimmt eine Sonderstellung ein, da sie häufig an einen Anschluss- und Benutzungszwang der Kommune gebunden ist. Ein Anbieterwechsel ist dann nicht möglich.
- Bei Neuinstallationen können Mindestlaufzeiten von bis zu zehn Jahren gelten (§ 32 AVBFernwärmeV). Danach verlängert sich der Vertrag jeweils um fünf Jahre, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird.
- Erhöht Ihr Energieversorger die Preise, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können den Vertrag dann bis zum Inkrafttreten der neuen Preise kündigen, unabhängig von der regulären Vertragslaufzeit.
- Der Anbieter muss Sie mindestens sechs Wochen vor der Preisänderung schriftlich informieren.
- Nach der Kündigung erhalten Sie eine Schlussrechnung. Diese kann eine Rückzahlung zu viel gezahlter Abschläge oder eine Nachforderung enthalten.
- Teilen Sie Ihrem bisherigen Anbieter bei einem Umzug unbedingt Ihre neue Adresse mit, damit die Schlussrechnung Sie erreicht.
- Bewahren Sie die Kündigungsbestätigung und die Schlussrechnung für Ihre Unterlagen auf.
Wir empfehlen Ihnen, Ihre Kündigung per Einschreiben zu versenden. Mit dem Zahlungsbeleg und der Sendungsverfolgungsnummer haben Sie einen rechtsgültigen Versand- und Empfangsnachweis. Das Unternehmen kann die Kündigung dann nicht anfechten.
Wählen Sie die Dienstleistung aus, die Sie kündigen möchten
z.B. E.ON, Vattenfall, EnBW, Grünwelt, ePrimo,...
Anna-Barbara Schmidt Forschung/Research
Anna-Barbara Schmidt ist für das Research in Deutschland und Österreich zuständig. Sie sucht die beliebtesten Abonnements und vertieft sich in die dazugehörigen Kündigungsbedingungen. Diese erklärt sie dann gern in verständlicher Sprache.
Die Informationen auf unserer Website haben allgemeinen Charakter. Sie wurden nicht persönlichen oder besonderen Umstände angepasst und können nicht als persönliche, professionelle oder rechtliche Beratung aufgefasst werden.